Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

ist heute ein Thema in der taz. Sie können diesen Artikel - einschließlich einer Stellungnahme unserer Kanzlei - hier nachlesen.

Ein Hinweis: Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass für die von Online-Diensten benötigten Daten nicht die strengeren Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes, sondern die Normen des Bundesdatenschutzgesetzes gelten; und dass diese Daten nach dem BDSG für die Werbung eingesetzt werden dürfen.
Die Begründung: Das TDDSG gilt nicht für Inhaltsdaten, und nach dem (anwendbaren) Bundesdatenschutzgesetz gilt insoweit das Opt-out-Prinzip.
Die neueste Fundstelle: Eine Abhandlung von T. Wolber im neuen Heft (11/2003) der Fachzeitschrift Computer und Recht.

Bislang war aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe davon auszugehen, dass ein Link auf eine Seite „Kontakt” von vornherein die Anforderung des Gesetzes für das Web-Impressum missachtete. Az.: 6 U 200/01.
Nach einem neuen Urteil des OLG München reicht es dagegen aus, wenn über einen Link „Kontakt” auf eine Unterseite geführt wird, auf welcher die von § 6 vorgeschriebenen Informationen angegeben werden. Az.: 29 U 2681/03.

Das Arbeitsgericht München hat einen Fall geklärt, der zwar oft akut ist, zu dem man jedoch froh sein muss, wenn man zu ihm den einen oder anderen unmittelbaren Hinweis in der Rechtsprechung findet.
Eine Mitarbeiterin, in diesem Fall eine Journalistin, war jahrelang als freie Mitarbeiterin tätig. Schließlich wurde die Zusammenarbeit jedoch als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Einen vom Arbeitgeber als Arbeitnehmer-Vergütung angebotenen Betrag akzeptierte die Mitarbeiterin nicht. Sie verlangte, genauso vergütet zu werden wie als freie Mitarbeiterin. Da der Arbeitgeber nur den von ihm angebotenen Betrag vergütete, klagte die Mitarbeiterin auf Zahlung der Differenz.
Das Arbeitsgericht folgte der Mitarbeiterin nicht. Nach dem Urteil muss der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nur mit dem von ihm angebotenen Betrag vergüten, weil die Mitarbeiterin „einen Anspruch auf eine übliche Vergütung in einer die erhaltenen Zahlungen übersteigenden Höhe jedenfalls nicht dargelegt hat”.

Die einen Gerichte bejahen, die anderen verneinen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bis jetzt offen gelassen.
Der Grund für den Streit:
§ 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches versagt ein Widerrufsrecht „bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden”. Ob eine Auktion im Internet § 156 erfüllt, ist zweifelhaft. § 156 Satz 1 besagt: „Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.”
Die einen Gerichte meinen, bei Online-Auktionen werde im Sinne des § 156 zugeschlagen, die anderen Gerichte sehen das gerade anders.
Im neuesten Heft des IT-Rechtsberaters (11/2003) werden die wichtigsten Urteile kurz gegenübergestellt. Pro Widerrufsrecht: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Az.: 8 C 130/01. Dagegen: Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, 3 C 415/02.
Wir erwarten - nach dem Sinn und Zeck des Gesetzes und der verbraucherfreundlichen Tendenz der Rechtsprechung - , dass sich sich die Rechtsauslegung durchsetzt: Es besteht ein Widerrufsrecht.

So betitelt die neueste Ausgabe 12/2003 der Zeitschrift CHIP das aktuelle Rechtsthema (Seiten 252 ff.). Die juristische Verantwortung für diese Abhandlung trägt, wie bei allen derartigen Beiträgen in CHIP, unsere Kanzlei. Als zusätzlichen Service können die CHIP-Leser zu günstigen Preisen eine Erstberatung durch die Kanzlei beanspruchen, wenn Sie individuelle rechtliche Auskünfte wünschen.

So betitelt die Dezember-Ausgabe 2003 von „mein schöner Garten” die ab dieser Ausgabe neu gestaltete Rubrik "Ratgeber Recht". Jeden Monat werden interessante Fragen rund um das Thema Gartenrecht besprochen. Die Fragen in der aktuellen Ausgabe betreffen die Schneeräumpflicht, die Zulässigkeit von Sichtschutzwänden und die Haftung des Nachbarn bei einem Erdrutsch. Zu allen angebotenen Diensten können Sie sich in dem von uns rechtlich betreuten mein schöner Garten Ratgeber Recht informieren.

Der SPIEGEL geht in seinem heute erschienenen Bericht über die Sitzung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht weiter darauf ein, was das Verfahren für die Pressefreiheit und die Informationsrechte der Bevölkerung bedeutet. Diese Bedeutung wurde nur von anderen - auch direkt im Anschluss an die Sitzung des Gerichtshofs am 6. November - erläutert.
Die Schriftsatz nachlesen, den wir für die Hubert Burda Media Holding als „third party” beim Gerichtshof eingereicht haben. Wir versuchen, in diesem Schriftsatz zu begründen, warum die Pressefreiheit und die Informationsrechte der Bevölkerung - rechtlich und kommunikationwissenschaftlich - unvertretbar eingeschränkt werden würden, wenn der Gerichtshof das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 mißbilligte.

zum Beispiel dann nicht, wenn der Vorausfahrende den Fahrstreifen wechselt. Der Fahrstreifenwechsler haftet allein, wenn er „nicht Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des Auffahrenden belegen”.
Selbst die Betriebsgefahr wird dem Auffahrenden nicht angerechnet: „Ein Fahrstreifenwechsel ist nur zulässig, wenn nicht einmal eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist. Dieser hohe Sorgfaltsmaßstab gebietet es, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden bei einem auf einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel zurückzuführenden Verkehrsunfall nicht zu berücksichtigen.”
So entschieden hat das Kammergericht in Berlin, Az.: 22 U 134/02; Vorinstanz LG Berlin Az.: 17 0 579/00.

Die Leser fragen häufig zu Ansprüchen nach der Beendigung nicht ehelicher Lebensgemeinschaften an. Wer aus dieser Häufigkeit schließt, die Rechtsfragen seien mittlerweile hinreichend geklärt, täuscht sich.
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs als Beispiel: Der Mann hatte zwischen 1978 und 1998 dazu beigetragen, dass sich der Wert des Wohnhauses und die Außenanlagen des Grundstücks der Klägerin um mehr als hunderttausend Mark erhöhte. Erhält er einen Ausgleich?
Die Rechtsprechung hat bis jetzt nur pauschal den Grundsatz ermittelt, dass wesentliche Beiträge auszugleichen sind, wenn die Partner in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand - gesellschaftsrechtlich relevant - beabsichtigten, einen gemeinschaftlichen Wert zu schöpfen, der beiden gemeinsam zustehen sollte.
Aber wann ist ein Beitrag wesentlich, und wann ist erwiesen, dass der Wert beiden zustehen solle; - und zwar nicht nur zur gemeinsamen Nutzung während des Zusammenlebens, sondern überhaupt? Hier können Sie im Einzelnen nachlesen, worauf es nach dem neuen Urteil des BGH (Az. II ZR 249/01) ankommt.
Sie werden sehen: Gerade wer für seinen Partner nur Gutes will, vereinbart im vorhinein, was rechtens sein soll. Hier können Sie verschiedene Muster für Paare ohne Trauschein herunterladen.