Das Arbeitsgericht München hat einen Fall geklärt, der zwar oft akut ist, zu dem man jedoch froh sein muss, wenn man zu ihm den einen oder anderen unmittelbaren Hinweis in der Rechtsprechung findet.
Eine Mitarbeiterin, in diesem Fall eine Journalistin, war jahrelang als freie Mitarbeiterin tätig. Schließlich wurde die Zusammenarbeit jedoch als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Einen vom Arbeitgeber als Arbeitnehmer-Vergütung angebotenen Betrag akzeptierte die Mitarbeiterin nicht. Sie verlangte, genauso vergütet zu werden wie als freie Mitarbeiterin. Da der Arbeitgeber nur den von ihm angebotenen Betrag vergütete, klagte die Mitarbeiterin auf Zahlung der Differenz.
Das Arbeitsgericht folgte der Mitarbeiterin nicht. Nach dem Urteil muss der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nur mit dem von ihm angebotenen Betrag vergüten, weil die Mitarbeiterin „einen Anspruch auf eine übliche Vergütung in einer die erhaltenen Zahlungen übersteigenden Höhe jedenfalls nicht dargelegt hat”.