Ein Hinweis: Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass für die von Online-Diensten benötigten Daten nicht die strengeren Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes, sondern die Normen des Bundesdatenschutzgesetzes gelten; und dass diese Daten nach dem BDSG für die Werbung eingesetzt werden dürfen.
Die Begründung: Das TDDSG gilt nicht für Inhaltsdaten, und nach dem (anwendbaren) Bundesdatenschutzgesetz gilt insoweit das Opt-out-Prinzip.
Die neueste Fundstelle: Eine Abhandlung von T. Wolber im neuen Heft (11/2003) der Fachzeitschrift Computer und Recht.
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