Das Oberlandesgericht München hatte eine Berufung als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, nach dem Empfangsjournal des OLG sei der Berufungsschriftsatz in der Zeit von 23.53 bis 0.04 Uhr und damit um vier Minuten zu spät eingegangen.
Nach der Abrechnung der Deutschen Telekom war das Fax dagegen von 23.46 bis 23.58 Uhr „durchgelaufen”, also noch rechtzeitig.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass bei der Telekom „eine möglichst genaue Zeiterfassung gewährleistet” sei, während erst noch festgestellt werden müsse, „wie die Zeitangaben auf den Telefaxgeräten des Gerichts zu Stande gekommen sind, und ob gewährleistet ist, dass sie mit dem amtlichen Zeitnormal übereinstimmen”.
Az.: VII ZB 8/03. Wir haben Ihnen diesen Beschluss des BGH hier ins Netz gestellt.