Bislang war aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe davon auszugehen, dass ein Link auf eine Seite „Kontakt” von vornherein die Anforderung des Gesetzes für das Web-Impressum missachtete. Az.: 6 U 200/01.
Nach einem neuen Urteil des OLG München reicht es dagegen aus, wenn über einen Link „Kontakt” auf eine Unterseite geführt wird, auf welcher die von § 6 vorgeschriebenen Informationen angegeben werden. Az.: 29 U 2681/03.