Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Redaktionen und Verlagsjuristen stehen immer wieder vor dem Problem, dass Personen nach einer Veröffentlichung geltend machen, der Bericht sei zwar wahr, sie hätten sich jedoch nie mit einer Publikation einverstanden erklärt, - auch nicht stillschweigend.
Gestritten wird in diesen Fällen dann darum, ob die Medien Persönlichkeitsrechte verletzt haben. Geltend gemacht werden außergerichtlich und gerichtlich vor allem Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche. Presse-ethisch wird der Deutsche Presserat mit dem Ziel angerufen, dass der Verlag gerügt wird.
Die Gründe für solche Auseinandersetzungen sind vielfältig.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart kann in einem Standardfall helfen. Der Kläger wollte wegen eines von ihm behaupteten immateriellen Schadens Geld. Der Verlag wandte ein, der Kläger habe sogar die Veröffentlichung gewünscht.
Das OLG Stuttgart hat sich verhältnismäßig weitreichend mit der Problematik befasst und hat unter anderem auch auf die entsprechende Anwendung der im Urheberrecht entwickelten Zweckübertragungslehre hingewiesen.
Az.: 21 U 3904/01. Hier können Sie das Urteil des Oberlandesgerichts München einsehen. Leitsätze haben wir vorangestellt.
Seltenheitswert hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München insofern:
Sie legt nicht nur dar, dass die für Wettbewerbsangelegenheiten entwickelten Grundsätze zur Wiederholungsgefahr in der Regel auch für Auseinandersetzungen zum Ehrenschutz gelten. Sie behandelt insbesondere den für das Wettbewerbs- und das Ehrenschutzrecht seltenen Fall, dass im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anders abzuwägen ist als im Hauptsacheverfahren.
Die Entscheidung betrifft ein Buch, einen Roman. Umstritten ist, ob das Buch verbreitet werden darf. Zwei Klägerinnen machen geltend, dass sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung waren die sich entgegenstehenden Interessen nur danach abzuwägen, was zur vorläufigen Sicherung und Regelung des Konflikts angemessen ist. Im Hauptsacheverfahren wird dagegen abzuwägen sein, ob es richtig ist, dass das Buch auf immer überhaupt nicht mehr erscheinen darf.
Az.: 21 U 2918/03. Hier haben wir Ihnen das Urteil des OLG München ins Netz gestellt.
Ein uns soeben zugestelltes Urteil des Amtsgerichts München wird nahezu alle aufhorchen lassen, die telefonisch werben, vor allem verkaufen möchten.
Der entschiedene Fall: Für eine Blindenwerkstätte hatten Telefonverkäufer hartnäckig in einer Rechtsanwaltskanzlei angerufen. Angeboten wurden Badehandtücher; also keine Produkte, zu denen mutmaßlich Anrufe von Anwälten gebilligt werden. Die Kanzlei klagte auf Unterlassung.
Das Amtsgericht meint in seinem Urteil, die Anwälte sollten eben sofort das Telefonat abbrechen oder dafür sorgen, dass das Kanzleipersonal solche Anrufe nicht mehr zu den Anwälten durchstellt.
Das Gericht geht nicht einmal auf das Opt-out Prinzip ein. Nach diesem Prinzip ist der erste Anruf rechtmäßig, der Angerufene darf jedoch verlangen, dass er künftig nicht mehr angerufen wird.
Geprägt wird dieses Urteil des Amtsgerichts München offenbar dadurch, dass - so das Gericht - „zur Überzeugung des Gerichts nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, dass es sich bei der Beklagten um eine Blindenwerkstätte handelt, deren Produkte unstreitig mit maschinell hergestellten Produkten nicht konkurrenzfähig ist”.
Az.: 213 C 32240/03. Anmerkung: Nach diesem Urteil müsste die gesamte Rechtsprechung zum Telefonmarketing überdacht werden. Die berechtigten Interessen anderer wiegen oft genauso schwer und sind oft zudem grundrechtlich gewährleistet. Zum Beispiel:
Das Gesetz betont ausdrücklich die öffentliche Aufgabe der Presse. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass Zeitungen und Zeitschriften gelesen werden. Die Informations- und die Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich gewährleistet. Sie sind - so das Bundesverfassungsgericht - für die Demokratie schlechthin konstituierend. Folglich müsste es genauso ohne weiteres rechtmäßig sein, Abonnements telefonisch zu akquirieren.
Morgen befasst sich übrigens der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags in einer Anhörung zur Novellierung des Gesetes gegen den unlauteren Wettbewerb mit der Frage, ob auf Anregung des Bundesrats an Stelle des sonst von der deutschen Rechtsprechung bevorzugten Opt-in-Prinzips, das Opt-out-Prinzip gelten soll. Die deutsche Rechtsprechung hat bereits viele Unternehmen veranlasst, vom Ausland aus zu telefonieren. Im Ausland wird nahezu ausschließlich das Opt-out-Prinzip praktiziert. Den vom Ausland aus anrufenden Unternehmen kommt in Europa auch noch das Herkunftslandprinzip zugute; das heißt, es findet das Recht Anwendung, von dem aus angerufen wird.
Das Landgericht Hamburg hat in einem uns nun zugestellten neuen Urteil zugunsten der SUPERillu entschieden: Eine Frau, die sich früher nackt für ein Männermagazin fotografieren ließ und mit einer Publikation einverstanden war, kann nun nicht erfolgreich einwenden, bei einer neuerlichen Publikation eines neu aufgenommenen „Paparazzi”-Strandfotos mit nacktem Oberkörper werde schwer in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen.
Das LG Hamburg hat dementsprechend eine Klage der Abgebildeten auf Geldentschädigung abgewiesen. Die erfolglose Klägerin ist heute Schauspielerin und Moderatorin von Fernsehsendungen. Ihr neuer Lebensgefährte, der auf dem Strandfoto ebenfalls zu sehen ist, tritt als Schauspieler auf. Aufgenommen wurde das Foto in Mexiko an einem Strand, an dem sich auch noch einige andere Personen aufhielten.
Wenn Sie das Urteil im Detail nachlesen, erhalten Sie Hinweise für die Abwägung in anderen Fällen.
Ein vollständiges Urteil wurde noch nicht bekannt gegeben, wohl aber gestern eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, die Sie hier nachlesen können.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht, wie viele Gerichte, entschieden:
Wenn die Tochter weniger verdiene als ihr als Selbstbehalt zugebilligt werde, dann sei sie gegenüber ihren Eltern nicht unterhaltspflichtig; ein Naturalunterhaltsanspruch der verheirateten Tochter gegen ihren Ehemann sei nicht zu berücksichtigen, weil sonst der Schwiegersohn, also der Ehemann der Tochter, verschleiert seine Schwiegereltern unterhalten müsse.
Der BGH teilt in seinem Grundsatzurteil diese Ansicht des Oberlandesgerichts nicht voll. Er stellt darauf ab, ob und inwieweit das Einkommen der Tochter für den Unterhalt ihrer Famile benötigt wird. Von dieser Betrachtung aus kann der BGH feststellen, dass Unterhalt in einem solchen Falle aus dem Einkommen der Tochter an ihre Eltern geleistet wird und eben nicht verschleiert der Schwiegersohn haftet.
Sobald das vollständige Urteil bekannt gegeben wird, informieren wir Sie an dieser Stelle eingehend.
Einem - ordentlich nicht mehr kündbaren - Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen außerordentlich zu kündigen, ist eine Wissenschaft für sich. Eine ordentliche Kündigung wird ganz oder teilweise insbesondere von sogenannten Schutz-Tarifverträgen ausgeschlossen.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts bietet nun eine Fundgrube dazu, was bei derartigen außerordentlichen Kündigungen beachtet werden muss. Jeder Arbeitgeber tut gut daran, sich minutiös an dieses Urteil zu halten. Arbeitnehmer werden in diesem Urteil oft einen Grund aufgeführt finden, aus dem sich die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ergibt.
Der Kernsatz des Urteils: „Angesichts des tariflichen Sonderkündigungsschutzes oblag es der Beklagte (Arbeitgeberin) unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, insbesondere einer entsprechenden Umorganisation und Umschulung, eine sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu suchen und im Prozess darzulegen, weshalb eine derartige Suche erfolglos geblieben ist.”
Az.: 2 AZR 355/02. Hier können Sie das gesamte Urteil des Bundesarbeitsgerichts nachlesen.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 52/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Entscheidungen wegen Wegfalls der Eilbedürftigkeit haben eher Seltenheitswert. Jetzt können wir eine neue Entscheidung zur Verfügung stellen.
In den bekannten aktuellen juristischen Auseinandersetzungen zur Begleiterin des Außenministers und Vizekanzlers wurde ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen, weil der Antrag erst siebeneinhalb Wochen nach Erscheinen der Zeitschrift bei Gericht eingereicht wurde. Hier können Sie die Einzelheiten in einem Beschluss des Landgerichts Berlin nachlesen. Az. 27 O 779/03.
Ein - uns nun zugestelltes - Urteil dieser Art lässt sich selten finden:
Einem Rechtsuchenden war Prozesskostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden. Der Rechtsuchende verhielt sich nicht so, wie es sein beigeordneter Anwalt wollte, und der Anwalt agierte nicht so, wie sich der Rechtsuchende eine Prozessführung vorstellte.
Der Anwalt wollte sich von der Beiordnung entbinden lassen. Erfolglos.
Hier können Sie die Sach- und Rechtslage in einem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 7 O 11763/03, nachlesen.
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