Seltenheitswert hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München insofern:
Sie legt nicht nur dar, dass die für Wettbewerbsangelegenheiten entwickelten Grundsätze zur Wiederholungsgefahr in der Regel auch für Auseinandersetzungen zum Ehrenschutz gelten. Sie behandelt insbesondere den für das Wettbewerbs- und das Ehrenschutzrecht seltenen Fall, dass im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anders abzuwägen ist als im Hauptsacheverfahren.
Die Entscheidung betrifft ein Buch, einen Roman. Umstritten ist, ob das Buch verbreitet werden darf. Zwei Klägerinnen machen geltend, dass sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung waren die sich entgegenstehenden Interessen nur danach abzuwägen, was zur vorläufigen Sicherung und Regelung des Konflikts angemessen ist. Im Hauptsacheverfahren wird dagegen abzuwägen sein, ob es richtig ist, dass das Buch auf immer überhaupt nicht mehr erscheinen darf.
Az.: 21 U 2918/03. Hier haben wir Ihnen das Urteil des OLG München ins Netz gestellt.
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