Ein vollständiges Urteil wurde noch nicht bekannt gegeben, wohl aber gestern eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, die Sie hier nachlesen können.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht, wie viele Gerichte, entschieden:
Wenn die Tochter weniger verdiene als ihr als Selbstbehalt zugebilligt werde, dann sei sie gegenüber ihren Eltern nicht unterhaltspflichtig; ein Naturalunterhaltsanspruch der verheirateten Tochter gegen ihren Ehemann sei nicht zu berücksichtigen, weil sonst der Schwiegersohn, also der Ehemann der Tochter, verschleiert seine Schwiegereltern unterhalten müsse.
Der BGH teilt in seinem Grundsatzurteil diese Ansicht des Oberlandesgerichts nicht voll. Er stellt darauf ab, ob und inwieweit das Einkommen der Tochter für den Unterhalt ihrer Famile benötigt wird. Von dieser Betrachtung aus kann der BGH feststellen, dass Unterhalt in einem solchen Falle aus dem Einkommen der Tochter an ihre Eltern geleistet wird und eben nicht verschleiert der Schwiegersohn haftet.
Sobald das vollständige Urteil bekannt gegeben wird, informieren wir Sie an dieser Stelle eingehend.