Redaktionen und Verlagsjuristen stehen immer wieder vor dem Problem, dass Personen nach einer Veröffentlichung geltend machen, der Bericht sei zwar wahr, sie hätten sich jedoch nie mit einer Publikation einverstanden erklärt, - auch nicht stillschweigend.
Gestritten wird in diesen Fällen dann darum, ob die Medien Persönlichkeitsrechte verletzt haben. Geltend gemacht werden außergerichtlich und gerichtlich vor allem Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche. Presse-ethisch wird der Deutsche Presserat mit dem Ziel angerufen, dass der Verlag gerügt wird.
Die Gründe für solche Auseinandersetzungen sind vielfältig.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart kann in einem Standardfall helfen. Der Kläger wollte wegen eines von ihm behaupteten immateriellen Schadens Geld. Der Verlag wandte ein, der Kläger habe sogar die Veröffentlichung gewünscht.
Das OLG Stuttgart hat sich verhältnismäßig weitreichend mit der Problematik befasst und hat unter anderem auch auf die entsprechende Anwendung der im Urheberrecht entwickelten Zweckübertragungslehre hingewiesen.
Az.: 21 U 3904/01. Hier können Sie das Urteil des Oberlandesgerichts München einsehen. Leitsätze haben wir vorangestellt.
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