Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neu erschienene Ausgabe - 3/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
In einer Zeitschrift für Tourismusrecht - „ReiseRecht aktuell” - ist ein Streit ausgebrochen. Zunächst hatte ein Experte die „zunehmend verbraucherfreundliche Erledigung vieler Reklamationen” gelobt. Mit diesem Lob schloss der Beitrag. Es entstand ein positiver Eindruck zugunsten der Veranstalter.
Dieser Darstellung hat in der neuen Ausgabe derselben Zeitschrift - 6/2003 - ein Anwalt mit weithin unbekannten Hintergrundinformationen heftig widersprochen. Insbesondere:
- Die Katalogsprache verschleiert.
- Reiseveranstalter verheimlichen Reisenden Mängel, die ihnen aktuell vor dem Beginn der Reise bekannt werden. „So verblüfft es stets aufs Neue, mit welcher Kaltschnäuzigkeit Reiseveranstalter ihre Kunden bewusst in Baustellen reisen lassen.”
- Während und „nach der Reise verfolgen Reiseveranstalter die Strategie der langen Bank und der Entmutigung der Konsumenten.
Anmerkung: Der Artikel geht nicht darauf ein, ob die Reiseveranstalter mit Mängeln sogar ein Zusatzgeschäft machen: Es liegt nahe, dass die Reiseveranstalter bei Mängeln ihrerseits bei den Vertragshotels mindern. Jeder Reisende, der die Reisemängel nicht geltend macht oder der später aufgibt, verschafft dem Veranstalter dann einen Reingewinn.
Lassen Sie sich vor Reisebeginn nachweisbar bestätigen, dass keine Mängel - wie zum Beispiel gegenwärtiger Baulärm - bekannt geworden sind. Entstehen später dennoch wesentliche Probleme, wird sich in der Regel lohnen, umgehend einen Anwalt einzuschalten. Bekommen Sie Recht, muss der Reiseveranstalter Ihnen grundsätzlich die Anwaltsgebühren erstatten.
So betitelt die neu erschienene Ausgabe - 2/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein Unternehmen hatte untersagt, Weihnachtsgrüße per E-Mail zu verschicken. Gegen dieses Verbot verstieß ein Mitarbeiter. Er versandte per E-Mail an Kollegen im Betrieb Weihnachtsgrüße. Als Anhang fügte er, auf den Betrieb anspielend, unter dem Titel „Das Narrenschiff” eine Erzählung bei, die chaotische Zustände eines führerlosen Schiffs schildert.
Das Arbeitsgericht urteilte, dass die vom Arbeitgeber erklärte fristlose Kündigung rechtswirksam ist. Az.: 3 Ca 33/01.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf „stellt das Fällen von Bäumen eine bauliche Veränderung dar und bedarf insoweit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn die Bäume (oder auch ein einzelner Baum) die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks so nachhaltig beeinflussen, dass sie den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich prägen mit der Folge, dass ihre Beseitigung den Charakter der Außenanlage deutlich verändern würde”.
Az.: 3 Wx 97/03.
Ausgerechnet den Gemeindesaal einer katholischen Kirchengemeinde mietete ein Mann zur „Feier einer Hochzeit” an. „Ausgerechnet” deshalb, weil er eine von der katholischen Kirche abgelehnte Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz feiern wollte.
Die Kirchengemeinde hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten. Dennoch verurteilte das Amtsgericht Neuss die Kirchengemeinde, dem Mann die Mehrkosten einer anderen Anmietung zu ersetzen.
Das Gericht nimmt in seinem Urteil an, ein Vertrag sei zustande gekommen, weil man auch bei der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft von einer „Hochzeit” sprechen könne. Arglist schließt das Urteil mit der Begründung aus, der Mann sei nicht verpflichtet gewesen, die Vertreterin der Gemeinde aufzuklären. Eine Anfechtung wegen Irrtums soll nach dem Urteil in solchen Fällen nicht möglich sein, weil „Homosexualität eines Menschen unter dem Konzept des Grundgesetzes keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist”.
Az.: 77/32 C 6064/02. Dieses Urteil ist soeben, sofort mit seiner Veröffentlichung, in einer Fachzeitschrift von einem Gerichtspräsidenten a.D. (Prof. Liermann) kritisiert worden: „Es dürfte sich nicht um ein Meisterwerk deutscher Rechtsprechung handeln. Es mag modern und 'fortschrittlich' sein, setzt sich aber der Gefahr aus, auch als Ausdruck ideologischer Betrachtung der Dinge angesehen zu werden.”
Das OLG Hamburg hat im Anschluss an das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Hauptsacheverfahren - wie die Vorinstanz - entschieden, dass dieser Slogan unterlassen werden muss. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Da es vorliegend um eine Werbung für Waren bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, kann der Senat selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird. ... Zumindest erhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher ... erwarten auf Grund des verwendeten Superlativs ('günstig' - 'günstiger' - 'günstigst') dass das Angebot der Antragsgegnerin im Verhältnis zu den Angeboten ihrer Mitbewerber ... das günstigste sei... Selbst wenn jedoch wesentliche Teile des Verkehrs ... als humorvollen Werbespruch ... verstehen werden, schließt dies nicht aus, dass der Werbespruch jedenfalls auch als im Kern objektiv nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse ... verstanden wird.”
Anmerkung: Würde eine repräsentative Umfrage ergeben, dass die Werbeadressaten anders auffassen als die Hamburger Gerichte unterstellen, wäre diesen Hamburger Urteilen die Sachverhalts-Grundlage entzogen.
„Köstlichkeiten aus dem Spreewald” und „Original Spreewälder Gurken” dürfen nach einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg auch (Gurken-)Konserven bezeichnet werden, die nicht im Spreewald hergestellt worden sind. Es reicht aus, dass das verarbeitete Erzeugnis zu mehr als 70 % aus Gurken besteht, die aus dem Wirtschaftraum Spreewald stammen; eine Verordnung erlaubt für diesen Fall solche Hinweise auf Spreewälder Gurken.
Das OLG Hamburg nimmt an, dass diese Verordnung auch dann noch gilt, wenn ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt wird und deshalb dem Grundsatz nach das Irreführungsverbot des § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und das markenrechtliche Irreführungsverbot greifen.
Wörtlich führt das Urteil in seinen Entscheidungsgründen aus:
„...Vielmehr kann eine Abwägung der vielschichtigen Interessen, die durch die Irreführungsvorschriften geschützt sind, ergeben, dass eine tatsächliche - für beachtliche Verkehrskreise relevante - Irreführungsgefahr aus besonderen Gründen hinzunehmen ist. Eine solche besondere Fallgestaltung liegt dann vor, wenn die Verwendung einer möglicherweise irreführenden Angabe gesetzlich zulässig ist..., auch wenn ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Bezeichnung in einem anderen als dem gesetzlich festgelegten Sinne versteht. So liegt der Fall auch hier.”
Az.: 3 U 156/98 (das Urteil bezieht sich ergänzend auf sein nun 30 Jahre altes Urteil „Prädikatssekt”). Anmerkung: Das Urteil befasst sich nicht damit, ob die Verordnung nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der teleologischen Reduktion für den Fall der Irreführung einschränkend ausgelegt werden muss. Es erwähnt nicht, dass dieser rechtsmethodische Grundsatz existiert und allgemein anerkannt wird. Auf diesen Grundsatz einzugehen, war umso mehr veranlasst, als die Verordnung nach ihrem Artikel 13 I c alle Praktiken vermeiden will, „die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen”. Das Urteil erwähnt diesen Artikel zwar, - jedoch nur, um ein „umfassendes kollektives Ausschließlichkeitsrecht zum Schutze von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen” zu begründen.
Das Amtsgericht Neuwied hat neu entschieden: Wird ein Mängelprotokoll unterschrieben, so wird darauf verzichtet, die Mängel zu bestreiten. Die Entscheidungsgründe wörtlich:
„Gerade mit dem Vermerk 'Kenntnis genommen' schafft der Reiseveranstalter beim Kunden einen Vertrauenstatbestand, so dass der Kunde es unterlassen wird, vor der Abreise weitere Beweismittel wie Zeugen und Fotos zu sichern. Einem derartigen Mängelprotokoll kommt damit auch eine materiell-rechtliche Regelung zu, so dass der Reiseveranstalter nachträglich die festgestellten Mängel nicht mehr bestreiten kann.”
Az.: 4 C 1322/03.
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