Das OLG Hamburg hat im Anschluss an das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Hauptsacheverfahren - wie die Vorinstanz - entschieden, dass dieser Slogan unterlassen werden muss. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Da es vorliegend um eine Werbung für Waren bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, kann der Senat selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird. ... Zumindest erhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher ... erwarten auf Grund des verwendeten Superlativs ('günstig' - 'günstiger' - 'günstigst') dass das Angebot der Antragsgegnerin im Verhältnis zu den Angeboten ihrer Mitbewerber ... das günstigste sei... Selbst wenn jedoch wesentliche Teile des Verkehrs ... als humorvollen Werbespruch ... verstehen werden, schließt dies nicht aus, dass der Werbespruch jedenfalls auch als im Kern objektiv nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse ... verstanden wird.”
Anmerkung: Würde eine repräsentative Umfrage ergeben, dass die Werbeadressaten anders auffassen als die Hamburger Gerichte unterstellen, wäre diesen Hamburger Urteilen die Sachverhalts-Grundlage entzogen.