Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Zitat aus dem morgen erscheinenden FOCUS:
"Wir haben eine Verrechtlichung des Naturschutzes, dass man schon fast das Gefühl hat, jeder Käfer hat ein eigenes Aktenzeichen."(Sprüche der Woche, Otto Ebnet, SPD, Wirtschaftsminister von Mecklenburg-Vorpommern)
Anmerkung: Diese Art der Verrechtlichung wirft wenigstens nicht das Problem auf, dass die vorgeschriebene Regelung für viele Fälle überhaupt nicht passt.
Die verheirate Tochter wollte keine Heimkosten für ihre Mutter leisten. Sie verschob die Steuerbelastung auf sich, indem sie für sich die ungünstige Steuerklasse V wählte. Nach dem Urteil ist die Verschiebung der Steuerbelastung durch einen zu schätzenden Abschlag von der entrichteten Lohnsteuer zu korrigieren.
Die Vermögensverhältnisse waren zudem dadurch geprägt, dass der Ehemann das Doppelte verdiente (3.900 DM netto), das Ehepaar in einem dem Ehemann gehötenden Haus wohnte und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestanden. Für diesen Fall urteilt der BGH, dass die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht unbedingt auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt ist.
Az.: Xii ZR 69/01. Das (heute erlassene) Urteil wurde noch nicht in vollständiger Form, also noch nicht mit vollständiger Begründung bekannt gegeben. Wir werden es frühestmöglich hier ins Netz stellen.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 4/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
In einem uns soeben zugestellten Beschluss hat das Landgericht Müchen I entschieden:
Der Max Verlag und Tomorrow Focus müssen es sich wegen Verwechslungsgefahr nicht gefallen lassen, dass ein Dritter mit der Internetdomain „max-magazin.de” auftritt und unter dieser Domain ein mit „Max Magazin” überschriebenes Internetportal anbietet.
Den Einwand, der Zusatz „Magazin” beseitigte die Verwechslungsgefahr, wies das Gericht ab und verwandelte ihn in sein Gegenteil: „Der beschreibende Zusatz ist im vorliegenden Fall allenfalls geeignet, die Verwechslungsgefahr zu verstärken, da er auch für die von den Klägerinnen veröffentlichte Wertkategorie zutrifft”.
Az. 1HK O 20807/03. Hier haben wir Ihnen dieses Beschluss ins Netz gestellt.
So betitelt die neueste Ausgabe 2/2004 der Zeitschrift CHIP das aktuelle Rechtsthema (Seiten 164 f.). Die juristische Verantwortung für diese Abhandlung trägt, wie bei allen derartigen Beiträgen in CHIP, unsere Kanzlei. Als zusätzlichen Service können die CHIP-Leser zu günstigen Preisen eine Erstberatung durch die Kanzlei beanspruchen, wenn Sie individuelle rechtliche Auskünfte wünschen.
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