Die verheirate Tochter wollte keine Heimkosten für ihre Mutter leisten. Sie verschob die Steuerbelastung auf sich, indem sie für sich die ungünstige Steuerklasse V wählte. Nach dem Urteil ist die Verschiebung der Steuerbelastung durch einen zu schätzenden Abschlag von der entrichteten Lohnsteuer zu korrigieren.
Die Vermögensverhältnisse waren zudem dadurch geprägt, dass der Ehemann das Doppelte verdiente (3.900 DM netto), das Ehepaar in einem dem Ehemann gehötenden Haus wohnte und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestanden. Für diesen Fall urteilt der BGH, dass die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht unbedingt auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt ist.
Az.: Xii ZR 69/01. Das (heute erlassene) Urteil wurde noch nicht in vollständiger Form, also noch nicht mit vollständiger Begründung bekannt gegeben. Wir werden es frühestmöglich hier ins Netz stellen.
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