Das Oberlandesgericht Bamberg meint, dass „der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als Behauptung einer alle anderen Konkurrenzunternehmen deutlich überragenden Spitzenposition versteht”.
Es ergänzt: „Vielmehr wird er den Slogan 'Deutschland bestes Einrichtungshaus' als eine allgemeine suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was für ihn 'Deutschlands bestes Einrichtungshaus darstellt. Damit fehlt es an einer irreführenden Alleinstellungsbehauptung.” Az.: 3 W 48/03.
Anmerkung, vor allem für die Studierenden: Diese Art der Argumentation ist längst „überholt”. „Der Verkehr” hat keine Einheitsauffassung. Die Entwicklungsstufen im Verständnis der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit haben wir am eingehendsten in der Fachzeitschrift GRUR 2000, 923 ff., 931 f., aber beispielsweise auch schon hier und hier beschrieben.