Darf die Herstellerin der Schokolade „merci” mit ihren verschiedenen Marken „merci, dass es dich gibt” eine Karte mit dem Gruß „schön, dass es dich gibt” verbieten lassen; - und zwar eine Karte, die als Karton quadratisch gestaltet und mit einer Tafel Schokolade der Marke „Ritter Sport” gefüllt ist?
Das Oberlandesgericht Hamburg hat - anders als in erster Instanz das Landgericht Hamburg - entschieden: Nein, gegen die Grußkarte lässt sich nichts einwenden.
Das OLG Hamburg meint, es werde die „Grußbotschaft 'schön, dass es dich gibt' nicht als ein Werbeslogan aufgefasst, der auf die betriebliche Herkunft des Produkts hinweist”; der Spruch werde also nicht kennzeichenmäßig verstanden.
Das OLG verneint darüber hinaus eine Verwechslungsgefahr. Auch insoweit hatte das Landgericht anders geurteilt.
Einen Verstoß gegen die guten Sitten verneint das OLG mit der Begründung, dass es schon seit 1990 Grußkarten mit diesem Spruch gibt, - wenn auch nicht mit Schokolade und nicht in dieser Aufmachung.
Az.: 5 U 180/02.
Anmerkung, vor allem für die Studierenden: Wenn Sie anderer Ansicht als das OLG sind und dem LG Hamburg zustimmen, beweist dies nicht, dass Sie dümmer sind als die Richter am Oberlandesgericht Hamburg. Mehrfach kommt es für die Entscheidung auf die Verkehrsauffassung an. Die Verkehrsauffassung ist jedoch pluralistisch. Der eine fasst so, der andere gerade anders auf. Wie sich die unterschiedlichen Auffassungen verteilen, weiß der Einzelne nicht hinreichend sicher. Auch die Richter können nur aufgrund „eigener Sachkunde” spekulieren. Die Lehre der sogenannten normativen Verkehrsauffassung hilft auch nicht weiter.
Solange die Wissenschaft und die Rechtsprechung die Grundlagen nicht klären und übereinstimmend anwenden, bleiben Urteile weitgehend Glücksache.
Zum Stand der Auseinandersetzung haben wir mehrere Abhandlungen publiziert. Sehen Sie zu ihnen bitte hier in unserer Bibliothek (Content) nach, - vor allem in den Bereichen Rechtstheorie sowie Wettbewerbs- und Markenrecht.
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