Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil mit griffigen Formulierungen eine Sozialauswahl beanstandet. Insbesondere:
Soweit Kollegen „nur über einen Routinevorsprung verfügen, den der Kläger innerhalb weniger Wochen hätte aufholen können”, müssen diese Kollegen in die Sozialauswahl einbezogen werden.
Az.: 6 Sa 42/03.