Der Bundesgerichtshof hat seine großzügige Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Einkaufsgutscheinen erneuert:
Der BGH ordnet Einkaufsgutscheine in die Grundsätze der Preisgestaltung ein und erklärt: „Die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig, sondern Folge des Leistungswettbewerbs”.
Der BGH geht so weit, dass er (im Rahmen einer Sprungrevision) die in erster Instanz vom Landgericht Karlsruhe für Geringverdiener vertretene Ausnahme ablehnte:
„Auf die Annahme des Landgerichts, für Kunden mit geringem Einkommen wie Rentner, in Ausbildung befindliche Personen, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger trete die Möglichkeit, durch den Gutschein DM 10,- zu sparen, so weit in den Vordergrund, dass sie sich zum Kauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs entschlössen, ohne die Angebote der Konkurrenz zu prüfen, kommt es danach nicht an.”
Az.: I ZR 8/01. Hier können Sie das Urteil einsehen.
Anmerkung: Da der BGH Einkaufsgutscheine als Preisnachlass ansieht, können die Bestimmungen zur Preisbindung greifen. - Außerdem: Über Abgrenzungen lässt sich streiten. Demnächst werden wir an dieser Stelle über ein neues Urteil des LG München I berichten, nach dem eine „Vorteilskarte” für einen 20 %igen Nachlass wegen übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG verstösst.