zum Beispiel dann nicht, wenn der Vorausfahrende den Fahrstreifen wechselt. Der Fahrstreifenwechsler haftet allein, wenn er „nicht Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des Auffahrenden belegen”.
Selbst die Betriebsgefahr wird dem Auffahrenden nicht angerechnet: „Ein Fahrstreifenwechsel ist nur zulässig, wenn nicht einmal eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist. Dieser hohe Sorgfaltsmaßstab gebietet es, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden bei einem auf einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel zurückzuführenden Verkehrsunfall nicht zu berücksichtigen.”
So entschieden hat das Kammergericht in Berlin, Az.: 22 U 134/02; Vorinstanz LG Berlin Az.: 17 0 579/00.
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