Im Mittelpunkt der schon am 6. Juni 2000 eingelegten Beschwerde der Prinzessin steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999. Die Prinzessin hatte sich seinerzeit beim BVerfG - überwiegend erfolglos - gegen ein vom Bundesgerichtshof erlassenes Revisionsurteil vom 19.12.1995 gewandt.
Diese beiden Entscheidungen bilden zusammen mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.4.2001 die Grundlagen zur Anwendung des deutschen Rechts der Bildpublikationen. Die Entscheidung des Gerichtshofs, die voraussichtlich erst in einigen Monaten ergehen wird, betrifft demnach eine tragende Säule des deutschen Äußerungsrechts.
Dementsprechend wird die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof nicht nur von den beiden Verlagen unterstützt, zu deren Gunsten die deutschen Gerichte entschieden haben, sondern genauso vom Deutschen Presserat, von den Verlegerverbänden VDZ und BDZV, von der ARD, vom ZDF, vom Verband privater Rundfunk und Telekommunikation und vom Deutschen Journalistenverband.
Entscheiden muss der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur über Bildpublikationen, welche die deutschen Gerichte ausnahmslos für rechtmäßig erklärt haben. Hier ein Beispiel, - eine der vier BUNTE-Publikationen, die das BVerfG in seinem Urteil nach einer Abwägung von Presse- und Informationsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrechten andererseits gebilligt hat:


Stellungnahme nachlesen, die unsere Kanzlei beim Gerichtshof für die Hubert Burda Media Holding eingereicht hat.