Wer sich der Mühe unterzieht den Verfassungsentwurf der EU zu lesen, entdeckt, dass der Entwurf neben ausschließlichen Zuständigkeiten gleich in seinem Artikel 13 eine „geteilte Zuständigkeit” der EU für eine ganze Reihe wichtigster Bereiche vorsieht, - unter anderem für den "Verbraucherschutz, die gemeinsamen Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts".
Über die rechtliche Bedeutung des Art. 13 wird man streiten können. Aber: Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass sich die Kommission künftig für ihre Verbotspolitik stets auf Art. 13 berufen wird. So werden die nationalen Regierungen noch weniger geneigt sein, Nichtigkeitsklagen beim Europäischen Gerichtshof zu erheben. Allein schon die Geschichte zu den EU-Tabakrichtlinien spricht für sich. Der einzelne Bürger darf solche Nichtigkeitsklagen nicht einreichen; und er ist gegen national umgesetzte EU-Richtlinien mit Zuständigkeitshinweisen machtlos.
Der FOCUS macht nun erstmals in seiner heute erscheinenden Ausgabe 46/2003 diese versteckte Gefahr öffentlich bekannt und zitiert:
„Da ist ein Kompetenzzuwachs mit unklaren Konturen angelegt”, prophezeit Peter-Christian Müller-Graff, Direktor des Instituts für Europarecht in Heidelberg.