Wer sich - wie üblich - nach dem Reisevertrag den Rückflug bestätigen lassen muss, ist verpflichtet, die Bestätigung beim Reiseveranstalter einzuholen. Eine Nachfrage am Flughafen reicht nicht aus. Im entschiedenen Fall versäumte der Reisende den Rückflug, weil der Rückflug von 17.20 Uhr auf 13.35 Uhr vorverlegt worden war.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 45 C 1310/03.