So hat das Amtsgericht Hannover entschieden. Az.: 520 C 11847/02:
„Der Kläger konnte ... Verhältnisse wie im Linienflugverkehr nicht erwarten. ... Die Probleme des Klägers, der mit einer Körpergröße von 1,85 Meter und einem Gewicht von 85 Kilogramm nicht von der Norm abweicht, ergaben sich auf dem Hinflug vor allem dadurch, dass sein Sitznachbar noch 10 cm größer war als er und der Kläger auf dem Rückflug eine korpulente Dame als Sitznachbarin hatte. Mit solchen Unannehmlichkeiten musste der Kläger, welcher eine Sitzplatzreservierung vorgenommen hatte und sich somit den Sitzplatz selber aussuchen konnte, rechnen, wenn er für sich einen Mittelplatz in einer Reihe mit drei Sitzen wählt.”
Das Gericht meint in der Urteilsbegründung nebenbei, der Kläger, der seiner Frau korrekt den Fensterplatz neben sich überlassen hatte, hätte für sich eben den Platz am Gang reservieren müssen.
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