Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona dokumentiert, dass das gleiche Gespräch einmal Schadensersatzansprüche auslösen kann und einmal nicht, - je nachdem, wer beraten wird.
Im Hamburg-Altona-Fall wurde eine 66 Jahre alte Rentnerin beraten. Sie hatte sich bislang nur für Anlagen ohne Kursrisiko entschieden. In dem Beratungsgespräch wurde die Rentnerin mit Fachausdrücken überfordert. Sie konnte sich - so das Gericht - als Laie schon ein wenig in die Lage versetzt fühlen, nicht widersprechen zu können, weil sie sonst für zu dumm gehalten werden würde. Für diesen Sachverhalt bejahte das Gericht die Haftung der Bank. Allerdings belastete das Gericht - sehr fragwürdig - die Rentnerin mit 1/3 des Schadens wegen Mitverschuldens.
In solchen Fällen besteht stets die Gefahr, dass Redaktionen Leitsätze oder Artikel verfassen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles nur unzureichend erfassen. Wäre im Hamburg-Altona-Fall ein erfahrener Anleger beraten worden, hätte das Gericht vermutlich anders entschieden. Az.: 314B C 308/02.