Am 3. Juli - als der Vizekanzler und Außenminister noch in vierter Ehe verheiratet war - hatte die BUNTE als erstes Medium illustriert berichtet: Der Minister bummelt in Berlin über den Trödelmarkt und gleichzeitig die Ministersgattin in Franikfurt auf dem Boulevard; - beide zufrieden bis glücklich in unehelicher Begleitung. Am 4. Juli nahmen Bild und B.Z. und dann die meisten Medien diese Berichterstattung auf.
Der Anwalt der Begleiterin des Außenministers griff schon am 4. Juli über Agenturmeldungen die Trödelmarktpublikationen mit der Begründung an, seine Mandantin sei keine - so das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium - „vertraute Begleiterin”. Und die Begleiterin griff reihenweise mit Abmahnungen und gerichtlich die Medien an. Der Minister war informiert.
Auf breiter Front erließ das Landgericht Berlin gegen Zeitschriften, Zeitungen und Fernsehsender einstweilige Verfügungen.
Nachdem die Begleiterin jedoch gleich nach der Scheidung im September beim Vizekanzler einzog und mit ihm vertraut durch Berlin schlenderte, wird, nehmen wir an, kein Gericht mehr annehmen, die beiden seien doch nicht „vertraut”. Diese Entwicklung war auch zu erwarten.
Was geschieht nun mit all den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren? Wer muss die Kosten tragen? Wir meinen:
Die Anträge sind - das ist unfraglich - auf die Zukunft gerichtet. Sie lauten: „Der Antragsgegnerin wird... untersagt, Bildnisse der Antragstellerin zu veröffentlichen, insbesondere die in...veröffentlichten”. Maßgeblich ist nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Heute braucht man nicht mehr darüber zu diskutieren, dass die Verfügungen ungerechtfertigt sind. Die Kosten muss deshalb die vorschnelle Begleiterin tragen. Mit einem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, wird sich die Kostenlast nicht abwenden lassen.
Morgen wird FOCUS als erster Gelegenheit haben, das Ganze vom Kopf wieder auf die Beine zu stellen. Bei FOCUS entscheidet allerdings erst noch das Gericht erster Instanz, - also das Gericht, das die einstweiligen Verfügungen erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin kann jedoch ein Rechtsmittel zum Kammergericht eingelegt werden.
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