Sobald sich Juristen mit Markt- und Sozialforschung befassen, liegen Fehler nahe. Derzeit jüngstes Opfer ist ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Die juristische Fachzeitschrift MMR formuliert zu diesem Urteil in den „Leitsätzen der Redaktion” falsch:
„Vergleichende Werbung mit einer Umfrage über Branchentelefonbücher, die Ergebnisse zu entsprechenden Fragen auch über konkrete Wettbewerber am regionalen Markt gegenüberstellt, verstößt gegen die guten Sitten i.S.v. § 1 UWG.” Das Urteil stört sich jedoch - anders als nach diesem Leitsatz zu erwarten ist - weder an der Umfrage selbst noch daran, dass konkrete Wettbewerber am regionalen Markt gegenübergestellt worden sind!
Das Urteil wendet sich vielmehr nur gegen den Teil der vergleichenden Werbung, der sich nicht objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft bezieht und damit nach § 2 Abs. 2 Nr.2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb rechtswidrig ist.
Das OLG München legt in seinem Urteil sogar positiv dar: Vergleichende Werbung mit den Ergebnissen einer repräsentativen Umfrage zur Verbreitung und zum Nutzerverhalten ist grundsätzlich rechtmäßig, und sie war auch im entschiedenen Fall korrekt.
Sie können dieses Urteil des OLG München (Az.: 29 U 1883/03, Vorinstanz LG München I, Az.: 4 HK 0 16778/02) hier - mit von uns verfassten Leitsätzen - nachlesen.