Vom Wortlaut des Gesetzes aus betrachtet, überrascht zunächst die Begründung, mit welcher das Bundesarbeitsgericht in seinem neuen Urteil weiterhin offen lässt, ob die gesetzliche Definition des Begriffes „Verbraucher” in § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches Arbeitnehmer erfasst oder nicht. Überraschend ist die Begründung deshalb:
Fraglich war im konkreten Fall, ob eine Arbeitnehmerin den von ihr mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag nach § 312 BGB erfolgreich widerrufen kann. § 312 legt unter anderem fest:
„Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher..., zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz...bestimmt worden ist...”.
Abgeschlossen hatte die Mitarbeiterin den Aufhebungsvertrag im Personalbüro. Das BAG unterscheidet nun etwa - was auch überraschend wäre - nicht zwischen Arbeitsplatz und Personalbüro. Vielmehr erklärt es generell:
„Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm....Das Personalbüro des Arbeitgebers ist... ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen - vertragliche - geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als 'besonderer Vertriebsform' zugrunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.”
Zitiert wurde hier aus der Pressemitteilung des Nr. 79/03. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Es ist üblich, dass die Pressemitteilungen des BAG die entscheidenden Stellen der Begründung wörtlich oder nahezu wörtlich wiedergeben. Das Aktenzeichen des Urteils ist bekannt: 2 AZR 177/03, Vorinstanz: LAG Brandenburg, 7 Sa 386/02.
Anmerkung für die Studierenden: Bei dieser Begründung handelt es sich weniger um Dezisionismus als offenbar um Egoismus und Bürokratismus. Die Arbeitswelt erwartet sehnlich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Streitfrage Stellung bezieht. Fachautoren haben die Argumente zusammengestellt. Der Streit ist entscheidungsreif. Und was trägt das BAG nun zur Klärung bei? Nichts.