Eine Zeitschrift hatte über die Begleiterin des Bundesaußenministers und Vizekanzlers berichtet: „Beim Bundespresseball am 14. 11. wird die Studentin und Mutter einer kleinen Tochter angeblich in die Gesellschaft eingeführt.”
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin war dieser Satz rechtswidrig, weil die Zeitschrift „die weitergetragene Behauptung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebgracht hat, dass es sich um ein Gerücht handele”. Unproblematisch war der Hinweis, dass - allgemein bekannt - die Lebensgefährtin Studentin und Mutter einer kleinen Tochter ist.
Anmerkung: Rechtliche Grundlage der Entscheidung ist, dass zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Lebensgefährtin abgewogen werden muss. Wir sehen nicht, dass das Persönlichkeitsrecht überwiegt oder nicht überwiegt, je nachdem, ob in diesem Falle (wahrheitsgemäß) über das Gerücht berichtet oder ob die Frage gestellt wird. Es ist im Übrigen - entgegen dem Wortlaut der Urteilsbegründung - nicht sicher, ob diese Kammer des LG Berlin den Satz wirklich als rechtmäßig beurteilt hätte, wenn die Teilnahme klar als Frage formuliert worden wäre. Vor allem, grundsätzlich:
Inwiefern wird denn bei dem zitierten und angeblich verbotenen Satz das Persönlichkeitsrecht der Lebensgefährtin so schwerwiegend verletzt, dass sich die Presse angeblich nicht einmal mit diesem kurzen Satz äußern darf? Den Journalisten bleibt bei dieser Rechtsprechung nur, entweder sich einschüchtern zu lassen (was nicht der Verfassung entspricht), oder diese Rechtsprechung zu negieren.
Az.: 27 O 771/03. Sie können dieses Urteil einschließlich Begründung hier nachlesen. Erwähnen müssen wir, dass wir Prozessvertreter sind und deshalb vielleicht von manchem verdächtigt werden, einseitig zu urteilen.