Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München ist der Grundstückseigentümer nur verpflichtet, den Gehweg zu räumen und zu streuen, nicht aber auch, eine ausreichend breite Furt zur gegenüberliegenden Garage offenzuhalten. Az. 8 U 3477/01.
Das OLG erklärt, es würde für eine Garageneinfahrt und Straßenmündungen anders entscheiden.
Wir haben Ihnen hier diese Entscheidung auszugsweise ins Netz gestellt.