Die drei Streifen von Adidas schreiben erneut Marken-Rechtsgeschichte, erwarten wir. Neuerdings deshalb:
Nach einem Urteil des EuGH zu Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG verlangt der Markenschutz für bekannte Marken keinen „Grad der Ähnlichkeit, der so hoch ist, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.”
Die anstehenden Diskussionen dürfen sich nicht einmal auf die Begriffe „Verwechslungsgefahr” und „gedankliches miteinander verknüpfen” beschränken. Es stellt sich sogar die Frage, wie die deutsche Rechtsprechung und Literatur überhaupt noch die sogenannte normative Verkehrsauffassung halten will: Der EuGH stellt klar auf den Grad der Ähnlichkeit nach der (tatsächlichen) Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ab und nicht auf ein dem Beweis unzugängliches Kriterium.
Hier können Sie das EuGH-Urteil, Rs. C-408/01, nachlesen. Und hier finden Sie eine von uns verfasste Abhandlung, nach der sich die sog. normative Verkehrsauffassung schon von Anfang an nicht halten lässt, also nicht erst seit diesem neuen Urteil des EuGH.