Zuletzt haben wir am 13. November 2003 in dieser Rubrik über die unterschiedliche Rechtsprechung berichtet.
Nun ist ein weiteres Urteil hinzugekommen. Das Amtsgericht Kehl räumt, wie vor ihm die am 13. November genannten Gerichte, ein Widerrufsrecht nach § 312d und 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein. Wenn - wie meist - nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt wird, bleiben dem Erwerber sogar sechs Monate ab Abschluss der Auktion Zeit.
Vorassetzung ist allerdings, dass das Geschäft mit einem Unternehmer abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzung ist jedoch öfters erfüllt, als man zunächst annehmen wird. Eine nebenberufliche Tätigkeit reicht aus. Die Geschäfte können für den Anbieter branchenfremd sein; und er muss nicht die Absicht haben, Gewinne zu erzielen. Erforderlich ist „nur”, dass planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt angeboten wird. Definiert ist der Begriff des Unternehmers in § 14 BGB.