Auf diesen Kern - Privatpersonen müssen im Internet das Datenschutzrecht beachten - lässt sich das erste Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs zum Datenschutz zurückführen. Az.: C-101/01.
Schon der Anlass für dieses Urteil zeigt, wie weit dieses Urteil reicht. Die Reinigerin und Katechetin einer schwedischen Kirchengemeinde hatte in gutem Glauben die Konfirmanden im Internet über Mitarbeiter der Kirchengemeinde und über sich selbst informiert.Mit Namen wurden Telefonnummern, Tätigkeiten, Freizeitbeschäftigungen und auch kleine Ereignisse - wie: am Fuß verletzt und partiell krank geschrieben - mitgeteilt.
Die Katechetin wurde von einem schwedischen Strafgericht erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Das zweitinstanzliche Gericht legte den Rechtsstreit mit Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der EuGH bestätigte im Sinne des erstinstanzlichen Urteils, dass die Datenschutzbestimmungen der EU auch für Internetseiten von Privatpersonen gelten. Nach den Datenschutzbestimmungen der EU (und nach den nationalen Datenschutz-Gesetzen) dürfen personenbezogene Daten nur dann bekannt gegeben werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder das Gesetz die Bekanntgabe ausnahmsweise einmal erlaubt.
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