Das Kammergericht (Berlin) hat zum Bericht einer Zeitschrift über die Teilnahme von Charlotte Casiraghi an Reitturnieren soeben geurteilt:
„...Dabei kommt dem Umstand, ob es sich bei den Reitturnieren um viel beachtete gesellschaftliche Ereignisse handelt, keine Bedeutung zu. Aus der bloßen Teilnahme an diesen kann nämlich noch nicht auf einen öffentlichen Auftritt geschlossen werden....Die Veröffentlichung lässt sich auch nicht mit einem berechtigten Berichterstattungsinteresse über einen zeitgeschichtlichen Vorgang rechtfertigen...Die Bildveröffentlichung diente weder dazu, das Springturnier in Bois-le-Roi zu illustrieren, noch steht sie in irgendeiner Beziehung zu dem weiteren, im Artikel nicht erwähnten Reitturnier in Fontainebleau. Die Veröffentlichung beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der Figur der Antragstellerin und deren angeblichem Gewichtsverlust....”. Az.: 10 U 33/03.
In anderen Ländern, aber nicht in allen, wäre anders geurteilt worden. Denkbar ist, dass das anstehende Urteil des Eurpäischen Gerichtshofs zur Beschwerde der Prinzessin für Menschenrechte neue Erkenntnisse bieten wird.
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