Für Nebenabreden wirkt sich oft als Besonderheit aus, dass sie an Umstände anknüpfen, die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses gleich bleiben müssen. In diesen Fällen unterliegen Änderungskündigungen nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung.
Im entschiedenen Fall hielt das BAG eine Änderungskündigung für rechtmäßig, nach welcher an die Stelle des kostenlosen Transports zur Betriebsstätte durch das Unternehmen die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kostenerstattung treten sollte. Ursprünglich hatten in dem vom BAG beurteilten Fall 28 Mitarbeiter den vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Bus benutzt, zur Zeit der Änderungskündigung jedoch nur noch fünf.
Als weitere denkbare Anpassungen vertraglicher Nebenabreden nennt das BAG Fahrtkosten- und Mietzuschüsse, pauschale Überstundenabgeltungen und Einsätze von Kontrollschaffnern an der ihrer Wohnung nächstgelegenen Haltestelle.
Das BAG begründet den Unterschied zu Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung flankierend damit, dass bei Nebenabreden „der unvorhergesehene Eintritt besonderer Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen einer vereinbarten Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen kann”.
kommentiert. Das heute insoweit wichtigste Urteil des BAG, Az.: 2 AZR 292/01, haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.