Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 24.09.2018, Az. 5 L 1140/18.NW

EuG, Urteil vom 25.10.2018, Az. T-122/17:

OLG Köln, Beschluss vom 27.9.2018 Az. 2 Wx 314/18: Das Anwaltsschreiben durfte der Empfänger als ernsthaftes Verlangen auffassen,- mit allen Konsequenzen: hier Verlust der Erbenstellung beim vieltausendfach verwendeten Berliner Testament.

FG Münster, Urteil vom 11.07.2018 - 9 K 2384/17: Eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung ist nur zulässig, wenn erheblich in die Persönlichkeitssphäre oder sonst schwerwiegend in ein Grundrecht eingegriffen wird.

Das Element „Imperial“ ist zwar in der angefochtenen Marke auch erkennbar (vgl. E. 5.4), trotzdem steht der Begriff der Erde im Vordergrund und wird durch das „kaiserlich“ lediglich adjektivisch qualifiziert. Insbesondere aufgrund des engen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke ist deshalb eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist vorliegend nicht gegeben. Die Gefahr, dass die Konsumenten die beiden Zeichen zwar auseinander-zuhalten vermögen, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammen-hänge vermuten, das heißt, sie dem gleichen Hersteller oder zwei wirtschaftlich eng miteinander verbundenen Herstellern zuordnen oder sie gar als Serienzeichen missdeuten (BGE 122 III 382 E. 1 „Kamillosan/Kamillan“ m.w.H.; 102 II 122 E. 2 S. 126 f. „Annabelle/Annette“; BVGE 2014/34 E. 7.3 „Land Rover/Land Glieder“), ist vorliegend nicht gegeben. Es ist ins-besondere aufgrund der erweiterten Bedeutung von „Imperial“ als Teil der Wortkombination in der angefochtenen Marke und des unterschiedlichen Gesamteindrucks der beiden Marken unwahrscheinlich, dass das Element „Imperial“ als gemeinsames Stammelement der Marken und damit als Hinweis auf eine gemeinsame Herkunft aufgefasst wird.

Kommt Ihnen diese Geschichte bekannt vor?

Europäischer Gerichtshof, Urteil von gestern, 18.10.2018, Az. C-149/17.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 9.8.2018, Az. 6 U 51/18, heute - 18.10. - im Volltext veröffentlicht