FG Münster, Urteil vom 11.07.2018 - 9 K 2384/17: Eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung ist nur zulässig, wenn erheblich in die Persönlichkeitssphäre oder sonst schwerwiegend in ein Grundrecht eingegriffen wird.

Der Fall
Eine Filialleiterin erklärte, sie sei auch selbständige Unternehmensberaterin und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Zur Überprüfung erschien ein Beamter der Steuerfahndung im Auftrag des zuständigen Finanzamts bei der Filialleiterin und legte seinen Dienstausweis vor. Die Steuerpflichtige ließ ihn in ihre Wohnung. Der Flankenschützer stellte fest, dass die steuerlichen Anforderungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt sind. Die Filialleiterin klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung.
Begründung
Es fehlt ein Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr besteht auf absehbare Zeit nicht. Die Klägerin muss nicht rehabilitiert werden, weil der Besuch nicht darauf schließen lässt, die Filialleiterin sei verdächtig gewesen, Steuern zu hinterziehen. Es ist auch nicht schwerwiegend in das Grundrecht auf Schutz der Wohnung eingegriffen worden, weil der Flankenschützer freiwillig in die Wohnung gelassen wurde.
Anmerkung
Sie werden nicht wegen dieser Urteilsbegründung dem Flankenschützer den Eintritt verwehren müssen. Die Begründung vermittelt nicht den Eindruck, diese Freiwilligkeit als solche sei entscheidend.