Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 24.09.2018, Az. 5 L 1140/18.NW

Ein Nachbar kann sich auch dann mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Wohngebäudes wehren, wenn das Gebäude seit 40 Jahren auf der Grenze zu seinem Grundstück steht.
Begründung für den speziell entschiedenen Fall:
Die Nutzung als Bordell – einem in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Gewerbebetrieb – ist nicht mehr von der Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes gedeckt.
Die Vorgeschichte:
In einem Gewerbegebiet befindet sich ein Gebäude, das im Jahr 1963 als Wohngebäude genehmigt worden war. Kurz zuvor war eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werkshalle auf dem gleichen Grundstück erteilt worden. In den 70er Jahren wurde dieses Grundstück so geteilt, dass ab diesem Zeitpunkt das weiterhin zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an der südlichen Außenwand auf der Grundstücksgrenze stand. In der Grenzwand befand sich ein Fenster. 2018 stellte eine neue Grundstückseigentümerin bei der Stadt einen Bauantrag zur Umnutzung des Wohngebäudes in ein Bordell. Dabei sollte das grenzständige Fenster verschlossen werden.
Diesem Bauantrag wurde 2018 statt gegeben. Der Nachbar erhob Widerspruch und beantragte gleich vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Begründung: Durch die Baugenehmigung werden seine Nachbarrechte beeinträchtigt.