Das Element „Imperial“ ist zwar in der angefochtenen Marke auch erkennbar (vgl. E. 5.4), trotzdem steht der Begriff der Erde im Vordergrund und wird durch das „kaiserlich“ lediglich adjektivisch qualifiziert. Insbesondere aufgrund des engen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke ist deshalb eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist vorliegend nicht gegeben. Die Gefahr, dass die Konsumenten die beiden Zeichen zwar auseinander-zuhalten vermögen, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammen-hänge vermuten, das heißt, sie dem gleichen Hersteller oder zwei wirtschaftlich eng miteinander verbundenen Herstellern zuordnen oder sie gar als Serienzeichen missdeuten (BGE 122 III 382 E. 1 „Kamillosan/Kamillan“ m.w.H.; 102 II 122 E. 2 S. 126 f. „Annabelle/Annette“; BVGE 2014/34 E. 7.3 „Land Rover/Land Glieder“), ist vorliegend nicht gegeben. Es ist ins-besondere aufgrund der erweiterten Bedeutung von „Imperial“ als Teil der Wortkombination in der angefochtenen Marke und des unterschiedlichen Gesamteindrucks der beiden Marken unwahrscheinlich, dass das Element „Imperial“ als gemeinsames Stammelement der Marken und damit als Hinweis auf eine gemeinsame Herkunft aufgefasst wird.

Anmerkungen
1.
Das schweizerische Recht und die schweizerische Rechtsprechung sind im Markenrecht auf mindestens gleich hohem Niveau wie das deutsche Recht und die deutsche Rechtsprechung. Es gibt Einrichtungen, die in Deutschland für das Markenrecht nicht geboten werden. So treffen sich die führenden Markenrechtler aus Gerichten, Ministerien und anderen Behörden, aus Universitäten, Unternehmen und nicht zuletzt aus der Rechtsanwaltschaft jedes Jahr für zwei Tage beim Ittinger Workshop zum Kennzeichenrecht. Veranstaltet wird dieser Workshop vom Institut für gewerblichen Rechtsschutz, INGRES. Das hohe Niveau dieser Veranstaltung und die Größenordnung der Länder Schweiz und Deutschland bewirken, dass sich in der Schweiz die führenden Markenrechtler besser kennen. Bezeichnend ist, dass es - schriftlich - gibt: „Regeln zur Wahrung der richterlichen und behördlichen Unabhängigkeit anlässlich von INGRES-Veranstaltungen.” Sie beginnen:
„Das offene Gespräch über aktuelle Themen und die Mitwirkung von Richterpersonen und Behördenmitgliedern sind von zentraler Bedeutung für die Weiterentwicklung des Immaterialgüterrechts und statutarisch verankert. Dabei muss aber die Unabhängigkeit dieser Personen gewährleistet werden. Diesem Ziel dienen die folgenden Regeln ....”
2.
In Deutschland kommt in seiner Art dem Ittinger Workshop noch am nächsten die jährliche Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit.
3.
Das Urteil zu IMPERIAL und TERRA IMPERIAL wurde vom schweizerischen Bundesverwaltungsgericht am 7.8.2018 verkündet. Az. B-5164/2017. Es handelt über viele Seiten hinweg Grundsätze zur Verwechslungsgefahr von Marken ab.