EuG, Urteil vom 25.10.2018, Az. T-122/17:

Bei den Durchschnittsverbrauchern der Union, insbesondere bei griechischen oder rumänischen Verbrauchern, ist Devin nicht hinreichend bekannt. Es ist davon auszugehen, dass nur ein sehr geringer Teil der Verbraucher in der Union die Stadt Devin kennt. Umso weniger bezeichnet eine Marke Devin für den Durchschnittsverbraucher der Nachbarländer Bulgariens (Griechenland und Rumänien) sowie für den Durchschnittsverbraucher in allen übrigen Mitgliedstaaten der Union für Mineralwasser eine geografische Herkunft. Devin darf folglich nicht als Unionsmarke für Mineralwasser eingetragen werden.