Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.10.2018, 19a K 8340/16.A.
Der Fall
Die Polizei hatte bei einer Demonstration „gegen Rechts” fotografiert und Aufnahmen bei Facebook gepostet. Zwei Teilnehmer eines linken Bündnisses wandten ein, ihre Persönlichkeitsrechte seien verletzt. Auf den Fotos seien sie klar zu erkennen. Die Publikation verstoße gegen ihre Rechte auf Datenschutz und Versammlungsfreiheit. Die Polizei machte geltend, mit den Bildern habe sie nur über ihren Einsatz bei der Demo informieren wollen.
Das Gericht meint:
Schon dass die Polizei Demonstranten wahrnehmbar fotografiert hatte, ist rechtswidrig. Bei Kundgebungen darf nicht der Eindruck entstehen, dass der Staat überwacht. Fotografierende Polizeibeamte können einschüchternd wirken und Demonstranten von der Ausübung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit abhalten. Der Demonstrant kann nicht wissen, ob der Uniformierte nur unscharf fotografiert, oder ob er mit einem Teleobjektiv ganz nah ran geht. Auf Versammlungen darf die Polizei nur Fotos machen, wenn mit einer erheblichen Gefahr zu rechnen ist, etwa wenn sie befürchtet, dass sich Gewalttäter unter friedliche Demonstranten mischen. Darum ging es der Polizei jedoch nicht.