Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 9.8.2018, Az. 6 U 51/18, heute - 18.10. - im Volltext veröffentlicht

Festnetzanrufe
Für Festnetzanrufe ist bereits höchstrichterlich entschieden:
Eine Abwägung der Interessen ergibt, dass ein Anruf für den Arbeitgeber zumutbar und damit zulässig ist, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekannt macht, den Zweck seines Anrufs mitteilt und das Interesse an einem vertieften Kontakt abfragt. Folgekontakte am Arbeitsplatz sind dagegen wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Die neue Fallgruppe
Diese höchstrichterlichen Grundsätze gelten auch, wenn der Anruf nicht über das dienstliche Telefon, sondern über das private Handy des Mitarbeiters erfolgt. Im Handyfall wird zwar nicht die technische Infrastruktur des Arbeitgebers beansprucht. Aber dieser Aspekt hat durch die Veränderung in der Arbeitswelt deutlich an Gewicht verloren.
Wenn auf dem privaten Handy angerufen wird, weiß der Anrufer nicht, ob sich der Angerufene am Arbeitsplatz aufhält. Der Anrufer muss deshalb zu Beginn des Gespräches erfragen, wo sich der Angerufene aufhält. Hält er sich im Betrieb auf, muss sich der Anrufer auf eine erste kurze Kontaktaufnahme beschränken.
Anmerkung
Die Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls beeinflussten das Urteil nicht. Die Besonderheiten: Die Parteien des Verfahrens waren jeweils bundesweit tätige Personaldienstleistungsunternehmen, die gewerblich Personal an Dritte überlassen. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktierte einen Mitarbeiter der Antragstellerin innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Handy zur üblichen Arbeitszeit, um ihm eine Arbeitsstelle bei der Antragsgegnerin anzubieten.