OLG Köln, Beschluss vom 27.9.2018 Az. 2 Wx 314/18: Das Anwaltsschreiben durfte der Empfänger als ernsthaftes Verlangen auffassen,- mit allen Konsequenzen: hier Verlust der Erbenstellung beim vieltausendfach verwendeten Berliner Testament.

Sachverhalt
Ein Abkömmling teilte nach dem Tod seiner Mutter mit einem Anwaltschreiben seinem Vater mit, einen Sachgutachter bestellen zu wollen, der den Wert des Hausgrundstückes taxieren solle. Gegen eine Zahlung von 10.000 DM, die auf das spätere Erbe angerechnet werden sollten, sei er aber bereit, auf die Einholung des Gutachtens und die Geltendmachung seines Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte.
Urteilsbegründung
Maßgeblich ist nicht, was das Kind mit seinem Vorgehen bezwecken wollte, sondern nur der Eindruck, den es damit bei seinem Vater entstehen ließ. Das Anwaltsschreiben durfte der Vater als ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils auffassen, da dieser davon ausgehen musste, im Falle der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen zu müssen. Damit löste das Kind die Strafklausel aus und verlor seine Erbenstellung.
Das Gericht merkt an:
Eheleute mit Kindern vereinbaren häufig ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt ein Elternteil, erbt der andere Elternteil den gesamten Nachlass. Die Kinder gehen zunächst leer aus. Deshalb stünde ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eigentlich ein Pflichtteil zu. Um die Geltendmachung eines solchen Pflichtteils zu verhindern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart werden, die besagt, dass das Kind seine Erbenstellung