Europäischer Gerichtshof, Urteil von gestern, 18.10.2018, Az. C-149/17.

Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt bekanntlich: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.” Auch deshalb rief das Landgericht München I den EuGH zu der Ansicht an: Wenn ein anderes Familienmitglied einen Zugang zum Internetanschluss hatte, darf sich der Inhaber des Anschlusses wegen des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens der Haftung entziehen, indem er bloß das Familienmitglied angibt, jedoch keine näheren Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Internetanschlusses durch dieses Familienmitglied.
Der EuGH hat nun auf Anfrage des LG München I entschieden, dass die EU-Normen zum Schutz der Urheberrechte der Argumentation mit dem Schutz der Familie nach dem Grundgesetz vorzuziehen sind. Wörtlich:
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 andererseits sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Anmerkungen:
1.
Im SPIEGEL von gestern: Deutsche Gerichte verhandelten bereits ähnliche Streitigkeiten. In einem vielbeachteten Fall, ebenfalls aus München, war ein Album von Sängerin Rihanna illegal ins Netz gestellt worden. Die Eltern wollten aber auf eine Schadensersatzklage der Plattenfirma hin nicht sagen, welches ihrer drei Kinder für das illegale Hochladen verantwortlich war. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte 2017 daraufhin klar, dass in diesem Fall die Eltern haftbar gemacht werden können.
2.
Siehe bitte zu weiteren Urteilen links in der Suchfunktion unter „Filesharing”.