Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Bundesgerichtshof Urteil vom 15. Oktober 2021, Az. V ZR 225/20. Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Erfahrungsgemäß kann es - gerade bei einer so grundlegenden Entscheidung - zwei oder drei Monate dauern, bis das Urteil den Parteien vollständig mit Gründen zugestellt und der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.07.2021, Az. 4 Sa 68/20.
Leitsatz: Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens kann nur angenommen werden, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird. Die Vorlage des bloßen Sendungsstatus ist nicht ausreichend (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17. September 2020 - 3 Sa 38/19 -).
Kantonsgericht Basel-Landschaft Entscheid vom 9.3.2021 Az. 430 20 284. Ein (auch in Deutschland) typischer Fall. Ein „Gesuchsteller” (hier STADT & LAND) beruft sich darauf, dass ein Konkurrent versuche, von seiner „Bekanntheit und etablierten Stellung” zu profitieren. Wie so oft - insbesondere im Markenrecht - begründeet das Gericht sehr ausführlich mit - wie wir meinen - fertigen Bausteinen aus seinen bisherigen Entscheidungen. Speziell zum entschiedenen Fall verneinte das Gericht schließlich - individuell formuliert - eine Verwechslungsgefahr und eine wettbewerbswidrige Handlung.
Bundesgerichtshof Urteil vom 29. Juli 2021, bekannt gegeben heute am 5.10.2021, Az. IZR 163/19. „Hohenloher Landschwein” und „Hohenloher Weiderind”. Rechtsmethodisch ragt heraus, dass der BGH in dieser Entscheidung nebenbei auf die Formulierung zurückkommt, mit der er weiltweit am weitesten fortgeschritten ist: „einem erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise”. Vgl. dazu ganz unten bei den Anmerkungen.
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