Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
EuGH Urteil vom 10. November 2021 in der Rechtssache T-353/20 AC Milan/EUIPO-InterEs (ACM 1899 AC MILAN). Hochinteressant: Zur Verkehrsauffassung wird „ein Teil des Publikums” als nicht relevant ausgeschlossen. Hervorhebungen von uns.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 12. Oktober 2021, Az. VI ZB 76/19, beanntgegeben heute 16.11.2021. § 520 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO gehören zum Handwerkszeug.
Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20. Leitsatz: Wer ohne vorherige Einwilligung in einer Werbebroschüre des Arbeitgebers auftaucht, hat Anspruch auf Entschädigung. Zudem ist vorab zu klären, in welchem Zusammenhang ein Foto genutzt werden soll.
Am Dienstag und Mittwoch, 9. und 10. November tagte, wie schon gemeldet, der Wirtschaftsverband ADM (Verband der Markt- und Sozialforschsunternehmen) in Berlin mit einer Mitgliederversammlung und einer Vortragsveranstaltung samt Diskussion zur Qualität. Heute und morgen, 12. und 13. November, trifft sich der Fachbeirat des Berufsverbandes der Deutschen Markt- und Sozialforscher, BVM, ebenfalls in Berlin.
Der Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute (ADM), das ist der Wirtschaftsverband der Markt- und Sozialforschungsinstitute, tagt morgen in Berlin. Am Vortag, also heute, treffen sich bereits die Vertreter der Mitglieder zu einem Vortrag mit Diskussion.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. September 2021, herausgegeben heute, 8.11.2021, Az. KZB 16/21. Der Beschluss interessiert vor allem auch im Hinblick auf den richterlichen Dezisonismus.
Amtsgericht München, Urteil vom 06.07.2020, Az. 481 C 17917/19 WEG. Die Verlegung des Stellplatzes für die Mülltonnen vor dem Schlafzimmerfenster eines Wohnungseigentümers ist unzulässig, wenn in den Sommermonaten mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen ist.