Amtsgericht München, Urteil vom 06.07.2020, Az. 481 C 17917/19 WEG.
Die Verlegung des Stellplatzes für die Mülltonnen vor dem Schlafzimmerfenster eines Wohnungseigentümers ist unzulässig, wenn in den Sommermonaten mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen ist.
Der Sachverhalt aus dem Tatbestand des Urteils:
Die klägerische Erdgeschoßwohnung befindet sich links des Zugangswegs mit Fenstern vom Schlafzimmer und Kinderzimmer in den straßenseitigen Vorgarten.
Auf der Eigentümerversammlung vom 24.09.2019 fassten die Parteien unter TOP 4 - gegen die Stimme der Kläger - mehrheitlich folgenden Beschluss: "Die Eigentümer der Gemeinschaft ermächtigen die Verwaltung zur Beauftragung der Firma mit der Ausführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Neuanordnung der Mülltonnenhäuschen gemäß Angebot vom 29.06.2019 in Höhe von etwa 10.300,00 € (brutto). ... Für die Anordnung der Mülltonnenstellplätze gilt: An der straßenseitigen Grundstücksgrenze werden 4 Tonnenstellplätze mit entsprechenden Einhausungsboxen parallel zur Straße angeordnet, zur einen Hälfte - vom Hauseingang gesehen - rechts zur anderen Hälfte links vom Zugangsweg zum Haus positioniert. Die Öffnung der Tonnen erfolgt zur Straße hin. Die durch die Maßnahme entstehenden Kosten werden durch Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und in der betreffenden Jahresabrechnung den Miteigentümern entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen an der Instandhaltungsrücklage zugewiesen."
Durch die Entfernung der Müllhäuschen vom derzeitigen Standort zu den im Beschluss vom 24.09.2019 (TOP 4) genannten Örtlichkeiten wird der Standort der Mülltonnen zu den Fenstern des klägerischen Schlafzimmers erheblich reduziert.
Die Kläger machen geltend, die Neuanordnung der Mülltonnenstellplätze benachteilige sie über das gemäß § 14 Nr. 1 WEG vorgesehene Maß, da für sie durch die beschlossene neue Anordnung Geruchsbeeinträchtigungen entstehen würden. Bei der Neuanordnung handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, da von dem durch den Aufteilungsplan vorgesehenen Standort abgewichen werde.
Aus der Urteilsbegründung
Das Gericht hat demnach keine Zweifel daran, dass der beschlossene neue Standort der Mülltonnenhäuschen für die Kläger nachteilig ist. Dieser Nachteil ist auch nicht unvermeidbar, sondern geht über das in § 14 Nr. 1 WEG hinnehmbare Maß hinaus. Dabei handelt es sich um eine Auslegungsfrage. Die Auslegung muss in den Grenzen billigen Ermessens unter Beachtung des Gebotes der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (vgl. BGH vom 10.09.1998, V ZB 11/98).
Anmerkung
Das Urteil ist anwendbar sowohl für die Fassung vor als auch für die nach der Nivellierung des WEG zum 1.12,2020.
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