Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20. Leitsatz: Wer ohne vorherige Einwilligung in einer Werbe­broschüre des Arbeit­gebers auftaucht, hat Anspruch auf Ent­schädigung. Zudem ist vorab zu klären, in welchem Zusammenhang ein Foto genutzt werden soll.

 Der Kernabsatz der Begründung

Die Beklagte [Arbeitgeberin Universität] hätte die Klägerin nach § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO eine schriftlichen Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen. Im Arbeitsverhältnis ist § 22 KUG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einwilligung der Schiftform bedarf, vgl. BAG 8 AZR 1010/13. Die Klägerin ist auch nicht derartig untergeordnet auf dem Bild zu sehen, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich ist.

Die Kammer hat [als Geldentschädigung] ein Gehalt für ausreichend erachtet.

Aus dem Tatbestand der wichtigste Sachverhalt

Die Klägerin arbeitet im H Center der Beklagten als Post Doc-Koordinatorin. Die Klägerin koordiniert und konzipiert verschiedene Maßnahmen im neuen Post Docprogramm der X, baut Strukturen zur Erfassung von Postdocs an der X auf, koordiniert und gestaltet Workshops und Kurse zur Einschätzung des Potenzials und zur Unterstützung der wissenschaftlichen Karriere von Postdocs und führt Individualberatung und Einzelcoachings durch. Weiterhin baut sie ein Netzwerk für spezifische Belange von Postdocs einschließlich dessen Pflege auf. 

Anfang Januar 2018 fertigte die Beklagte auf Initiative des Bereichs Marketing Fotos an, auch von der Klägerin. Vor der Anfertigung wurde die Klägerin einer Einwilligungserklärung (Blatt 107 GA) vorgelegt, die diese nicht unterzeichnete, sondern vielmehr an den Rand schrieb „nicht für mein Aussehen“. Ob die Kläger noch bei Aufnahme der Fotos erklärt, dass sie sich vorstellen könnte, Fotos für ihren Aufgabenbereich zur Verfügung zu stellen aber nicht für Darstellung bezogen auf ihre ethnische Herkunft, ist streitig. Weiterhin ist streitig, ob bereits zu diesem Zeitpunkt darüber gesprochen wurde, dass die Klägerin nicht für eine in „bunte Gesellschaft“ abgelichtet werden wollte. Unter dem 23.02.2018 fand ein E-Mail Verkehr mit Frau X statt, in dessen Rahmen der Klägerin die Bilder gezeigt wurden. Die Klägerin überließ die Auswahl Frau U.. Im August 2019 wurde eine Broschüre veröffentlicht die auf Bl. 6 ff. zur Akte gereicht ist. Auf Bl. 8 unten ist die Klägerin beim Unterrichten zu sehen. Das Bild ist „internationalisation“ unterschrieben mit einem auf Englisch abgefassten Werbetext, der auf 550 Partnerschaften mit Universitäten weltweit verweist und auf 3600 ausländische Studenten, die derzeit an der X studierten. Auf dem Bild ist auch eine zuhörende Studentin mit Kopftuch abgebildet. Ob die Klägerin erst am 10.10.2019 im Aufenthaltsraum von der Broschüre Kenntnis nahm, ist streitig. Unter dem 14. Oktober 2019 schrieb die Klägerin eine E-Mail an Frau M. und teilte mit, sie sei mit der Nutzung der Bilder nicht einverstanden.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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