Bundesgerichtshof Urteil vom 16. September 2021, bekannt gegeben heute, 8.10.2021, Az. IX ZR 165/19. 

Leitsätze

a) Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.
b) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren
Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären.
c) Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen; dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war.

Anmerkungen

Für den „kleinen” Normalfall kann man den Leitsätzen vorab aus der Praxis warnend die Erfahrung voranstellen: Je unerfahrener der Anwalt und selbstbewusster der Mandant, desto heißer ist das Thema. Mit anderen Worten: Diese Leitsätze lassen sich wortgetreu dem Normalfall voranstellen. Für ihn muss der Anwalt den Mandanten klar schriftlich darüber informieren, wie er die Rechtslage einschätzt. Hält er eine Klage für aussichtslos, sollte er sich am besten sogar weigern zu prozessieren. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen und fehlender Absicherung durch Rechtsprechung muss er auf die bekannten Unsicherheiten hinweisen (ohne den Eindruck zu erwecken, dass er sich nicht einsetzt). Das sind Binsenweisheiten, die aber wohl zu oft verschwiegen werden und auf die wir immer wieder hingewiesen haben..

Der vom BGH entschiedene und mit diesen Leitsätzen versehene „Fall” betrifft jedoch keinen kleinen Normalfall, sondern tausende Anleger; nämlich:

„Im Frühjahr 2011 wandten sich die Beklagten mit einem Serienbrief an sämtliche Fondsanleger. In der Folge erteilten die Versicherungsnehmer und tausende andere Anleger den Beklagten den Auftrag, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Im Namen der Versicherungsnehmer wandten sich die Beklagten daraufhin an den Anlagevermittler und forderten Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsfehlers. Zur Hemmung der Verjährung fertigten die Beklagten nach einem Muster Güteanträge, die sie kurz vor Ablauf der Verjährungshöchstfrist im Dezember 2011 bei einer staatlich anerkannten Gütestelle einreichten. Es handelte sich um etwa 12.000 Anträge. Diese richteten sich zu ungefähr gleichen Teilen gegen den Anlagevermittler, den Fondsinitiator und eine Treuhandkommanditistin. Die hier interessierenden Güteverfahren gegen den Anlagevermittler scheiterten.”

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil