Bundesgerichtshof Urteil vom 22. Juli 2021, bekantgegeben heute, 13.10.2021, Az. I ZR 194/20. Hervorhebungen von uns. Insbesondere auch zur Formulierung des Unterlassungsantrags enthält das Urteil allgemein in der Praxis verwertbare Hinweise.
Leitsätze
c) Eine Holdinggesellschaft, die aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der konzernangehörigen Rundfunkveranstalter übernimmt, hat für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn sie einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tochterunternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Werbung hat.
d) Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen ist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.
Anmerkung
Den beiden zitierten Leitsätzen hat der BGH zwei Leitsätze vorangestellt:
a) Ein Mischverband liegt nicht vor, wenn die vom Verband satzungsgemäß verfolgten Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherinteressen übereinstimmen und deshalb nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht.
b) Eine Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite kann der mittelbaren Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite mit nahezu identischem Domainnamen und ähnlich gestaltetem Inhalt dienen.
Aus dem Tatbestand
Die Beklagte ist die Holdinggesellschaft der Mediengruppe R. Zu dem Konzern gehören Rundfunkveranstalter, die die privaten Fernsehsender R. , R. p. , R. n. , V. und n. betreiben. Die von den Rundfunkveranstaltern angebotenen Werbezeiten werden über ein konzernangehöriges Unternehmen, die I. D. GmbH, zentral vermarktet. Die Beklagte erbringt für die Konzerngesellschaften auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen entgeltliche Serviceleistungen im Bereich der Rechtsberatung.
Die Tochterunternehmen der Beklagten strahlten in der Zeit von Juni 2018 bis Februar 2019 Fernsehspots aus, in denen für Casino- und Automatenspiele auf den Internetseiten "www.onlinecasino.de", "www.drückglück.de" und "www.wunderino.de" geworben wurde. In die Spots wurden die Domainnamen mit einem Bildelement farbig eingeblendet und im gesprochenen Begleittext genannt. Im Bild fand sich in kleiner Schrift der Hinweis, eine Teilnahme sei nur im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes von Schleswig-Holstein möglich.
Auf den Internetseiten "www.onlinecasino.de", "www.drückglück.de" und "www.wunderino.de" können Nutzer nach ihrer Registrierung und der Einzahlung eines Geldbetrags auf ein virtuelles Konto an Casino- und Automatenspielen teilnehmen. ...
Aus den Entscheidungsgründen
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland für nicht erlaubte Glücksspiele, insbesondere Online-Casino- und Automatenspiele zu werben, wenn dies wie in den [in den Unterlassungsantrag eingeblendeten] TV-Werbespots für
Onlinecasino.de, DrückGlück.de, Wunderino.de und MrGreen.de geschieht....
Nach diesen Grundsätzen sind der Unterlassungsantrag und der darauf beruhende landgerichtliche Verbotsausspruch als hinreichend bestimmt anzusehen, auch wenn sie dem Wortlaut des Werbeverbots, § 5 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag [GlüStV 2012]) und § 5 Abs. 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspielwesens) entlehnt sind...
Soweit das Berufungsgericht für den Inhalt des Unterlassungsgebots auf die Ähnlichkeit der Domainnamen und der darunter präsentierten Internetauftritte abgestellt hat, ist der Begriff der Ähnlichkeit zwar ebenfalls unbestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 [juris Rn. 19] = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). Zur Erläuterung dieses Begriffs hat das Berufungsgericht jedoch erkennbar auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.
Der Unterlassungsantrag und der gerichtliche Verbotsausspruch sind nicht deshalb unbestimmt, weil sich aus ihnen nicht ersehen lässt, welche konkreten Prüfungspflichten der Beklagten abverlangt werden. Es reicht aus, wenn
sich die einzuhaltenden Prüfungspflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergeben, die zur Auslegung des Unterlassungsantrags- und des Verbotstenors heranzuziehen sind.
Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)
TELEFON: |
+49.89.9280850 |
E-MAIL: |
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen