Kantonsgericht Basel-Landschaft Entscheid vom 9.3.2021 Az. 430 20 284. Ein (auch in Deutschland) typischer Fall. Ein „Gesuchsteller” (hier STADT & LAND) beruft sich darauf, dass ein Konkurrent versuche, von seiner „Bekanntheit und etablierten Stellung” zu profitieren. Wie so oft - insbesondere im Markenrecht - begründeet das Gericht sehr ausführlich mit - wie wir meinen - fertigen Bausteinen aus seinen bisherigen Entscheidungen. Speziell zum entschiedenen Fall verneinte das Gericht schließlich - individuell formuliert - eine Verwechslungsgefahr und eine wettbewerbswidrige Handlung.
„Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, wenn dieser vorbringt, das Wortelement „Immobilien“ sei bloß beschreibend und somit nicht kennzeichnungskräftig. Bezüglich der Wortelemente „Stadt & Land“ sowie „Bernardi“ besteht zudem offensichtlich keine Ähnlichkeit resp. Verwechslungsgefahr. Zur Ähnlichkeit der Bildelemente ist festzuhalten, dass es sich bei beiden Logos um eine abstrakte Häuserzeile, bestehend aus drei Häusern, handelt, welche mit einer durchgezogenen Linie dargestellt sind. Die Häuserlinien überschneiden sich dabei jeweils, womit der Anschein der Dreidimensionalität erweckt wird. Weiter ist bei beiden Logos ein Schattenwurf auf den Häusern zu sehen. Die Häuserzeile der Marke der Gesuchstellerin besteht aus einem Spitz-, einem Schräg- sowie einem Flachdach. Zudem steht links neben der Häuserzeile ein Baum und auf beiden Seiten führt ein horizontaler Strich von der Häuserlinie weg, was den Erdboden andeuten soll. Der Schattenwurf erstreckt sich bei der Marke der Gesuchstellerin beinahe über die gesamte Hausfassade bzw. den Baum und ist jeweils rechtsbündig. Das Logo des Gesuchgegners beschränkt sich hingegen auf die drei abstrakten Häuser, welche alle ein Spitzdach aufweisen. Als zusätzliches Element ist im Logo des Gesuchgegners am linken Haus ein Fenster und am rechten Haus ein Kamin angedeutet. Zudem erstreckt sich der Schattenwurf jeweils nur bis zur Mitte der Hausfassade und ist links- oder rechtsbündig. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, kann vorliegend nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.Nach Augenschein der vom Gesuchsgegner beigebrachten Logos weiterer Immobiliendienstleister, gilt dies umso mehr. Bei Dienstleistungen in der Immobilienbranche ist von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der Konsumenten auszugehen (vgl. BVer B-1009/2010 vom 14. März 2011E. 3.3.2). Zudem sind Häuser oder Häuserzeilen als Logo eines Immobiliendienstleisters naheliegend und dementsprechend weit verbreitet. Da die Marke der Gesuchstellerin weder einen besonders fantasievollen Gehalt aufweist noch sich in besonderer Weise etabliert hat, ist vorliegend von einer schwachen Marke auszugehen, bei welcher schon geringfügige Unterschiede ausreichen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu begründen.
Anmerkung: Bemerkenswert ist, dass in dieser ausführlichen speziellen Beschreibung nichts dazu gesagt wird, warum denn nun nach dem Gesamteindruck keine Verwechslungsgefahr besteht.
Dieser Entscheid wurde soeben auch in kürzerer Fassung in den Ingres News 9/2021 veröffentlicht.
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