Bundesgerichtshof Urteil vom 29. Juli 2021, bekannt gegeben heute am 5.10.2021, Az. IZR 163/19. „Hohenloher Landschwein” und „Hohenloher Weiderind”. Rechtsmethodisch ragt heraus, dass der BGH in dieser Entscheidung nebenbei auf die Formulierung zurückkommt, mit der er weiltweit am weitesten fortgeschritten ist: „einem erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise”. Vgl. dazu ganz unten bei den Anmerkungen.

Leitsatz

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.

Aus dem Tatbestand

Die Klägerin ist ein wirtschaftlicher Verein mit Sitz in W. , der als bäuerlicher Erzeugergemeinschaft rund 1.450 Fleisch und Fleischwaren produzierende Mitgliederbetriebe angehören. Für sie sind seit dem 6. Februar 2012
die geografischen Herkunftsangaben "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" als deutsche Kollektivmarken unter anderem für Fleisch (Warenklasse 29) eingetragen. Eine Eintragung der Bezeichnungen als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Grundverordnung) besteht nicht. In der Markensatzung der Klägerin heißt es, der Markenschutz diene "in erster Linie zur Sicherstellung der hohen
Qualität und damit dem Schutz der Verbraucherschaft vor minderwertiger Nachahmung". Die Mitglieder der Klägerin können die Kennzeichen nutzen, sofern sie sich an die von ihr aufgestellten Erzeugerrichtlinien halten. Diese sehen bestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den Transport und die Schlachtung sowie deren Kontrolle durch näher bezeichnete Stellen vor.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Hauptfunktionen

In Rn 30 heben die Gründe hervor: Während die Hauptfunktion der Kollektivmarke - und zwar auch der geografischen Kollektivmarke - demnach darin liegt, die betriebliche Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen des Verbands zu gewährleisten, besteht die Hauptfunktion von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben darin, die geografische Herkunft der Erzeugnisse und deren darauf beruhende spezifische Eigenschaften zu garantieren (vgl. EuGH, GRUR
2017, 1257 Rn. 54, 56 und 62 - The Tea Board/EUIPO [Darjeeling])

Gute Sitten

Das Merkmal der "guten Sitten" in § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht inhaltlich dem in der Markenrichtlinie verwendeten Begriff der "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" (zu § 23 Nr. 2 MarkenG aF vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE, mwN). Damit die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel genügt, darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 82 - AnheuserBusch [Budweiser Budvar]; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX). Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. ...). Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt (zur bekannten Marke vgl. ...  Zu berücksichtigen ist zum einen, inwieweit die Verwendung der Bezeichnung durch den Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 153 Rn. 83 - Anheuser-Busch [Budweiser Budvar]; GRUR 2007, 971 Rn. 34 - Céline). Ferner sind die Anstrengungen zu würdigen, die der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denen des Markeninhabers unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid])

Anmerkungen

1. § 100 bestimmt
Schranken des Schutzes, Benutzung
(1) 1Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. 2Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

2. Insgesamt: die unbestimmten Rechtsbegriffe

Wie so oft veranschaulicht das Urteil, wie schwierig es ist, unbestimmte Rechtsbegriffe anzuwenden. Das Schrifttum weist häufig zur Veranschaulichung und zur Lösung auf unsere Abhandlung hin:

Die "normative Verkehrsauffassung" - ein doppeltes Missverständnis; - Konsequenzen für das Leitbild des "durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers, GRUR, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2000, S. 923 ff./931.

Wir sind häufig auf dieses Thema eingegangen. So in der Schrift: „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit”. Im Volltext nachlesbarbar auf unserer Website bei den Publikationen in der „Visuelle Vorauswahl”. Letzlich wird man bei tiefgreifenden Studien auf die in dieser Schrift vorgestellte „Grundnorm” (Kurzfassung, ausführliche Fassung und Verifizierung in einer Begründung) stoßen. In dem heute aufgeführten Urteil ist insofern bedeutend, dass der BGH auf seine von uns oben hervorgehobene Formulierung zurückgekommen ist: „ein erheblicher Teil dieser Kreise”. Mit diesem Kriterium ist er weltweit am weitesten fortgeschritten. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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